vom 28.02.2021 - 14.04.2021
25/02/2021/Lm
vom 28.02.2021 - 14.04.2021
25/02/2021/Lm
vom 07.02.2021 - 28.02.2021
04/02/2021/Lm
vom 17.01.2021 - 07.02.2021
13/01/2021Lm
Zum Jahresende wurde nach dem Gottesdienst in Forchheim Frau Anneliese Billner nach 22 jähriger tätigkeit als Pfarrsekretärin für die Pfarreien Forchheim und Burggriesbach in den Ruhestand verabschiedet.
In all den Jahren war Frau Billner immmer eine zuverlässige Anlaufstelle für unsere Wünsche, Anliegen, vor allem bei den Messbestellungen und den Mitteilungen für den Pfarrbrief.
Kirchenpfleger Josef Landmann und Pfarrgemeideratsvorsitzende Rosa Götz überreichten einen Blumenstrauß und ein Geschenk und sagten im Namen der Pfarrei ein herzliches Vergelt s Gott für die geleistete Arbeit in den 22 Jahren.
Für den wohlverdienten Ruhestand wünschten sie alles Gute, viel Glück, Gesundheit
und Gottes Segen.
27/12/2020Lm
16:00 Uhr Kinderchristmette
19:00 Uhr Christmette
BISCHÖFLICHES ORDINARIAT GENERALVIKARIAT BISTUM EICHSTÄTT Diözese Eichstätt KdöR
Postfach 13 54
85067 Eichstätt Luitpoldstraße 2
D-85072 Eichstätt Tel. 08421 50-0 Oder-201 Fax 08421 50-209
generalvikariat@bistum-eichstaett. de Eichstätt, 17. Dezember 2020
Sehr geehrte Mitbrüder im priesterlichen und diakonalen Dienst, sehr geehrte pastorale Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, sehr geehrte Damen und Herren,
die Corona-Pandemie hat uns leider weiterhin im Griff und zwingt uns alle zu Einschränkungen im privaten und gesellschaftlichen Leben. Mit diesem Schreiben möchte ich Ihnen die bereits bekannten Informationen aus dem Gespräch zwischen Kirche und Staat weitergeben, welche durch die Bayerisehe Staatskanzlei am 15. Dezember 2020 bestätigtwurden:
1. Auch bei den gestiegenen Inzidenzzahlen sind Gottesdienste weiterhin ein triftiger Grund, das Haus zu verlassen (außer zwischen 21.00 und 5.00 Uhr). 2. Die Nächtliche Ausgangssperre von 21.00 Uhr bis 5.00 Uhr gilt auch für das gottesdienstliche Leben; d. h. es gibt keine Ausnahmen an Heilig Abend und Silvester. Die Gottesdienste müssen daherso beginnen, dass alle Teilnehmenden ausreichend Zeit haben, nach Hause zu kommen vor Beginn der Ausgangssperre.
3. Die Christmetten entfallen daher entweder oder sie finden zeitlich nach vorne versetzt statt. Werden Live-Streams von-Christmetten geplant, ist die Feier durch Hauptamtliche zu leisten, die damit ihrer Berufsausübung nachgehen.
4, Bei Gottesdiensten, für die Besucherzahlen erwartet werden, die zu einer Auslastung der Kapazitäten führen können, besteht zusätzlich eine Anmeldungspflicht. Dies bedeutet, dass ein für jede Gemeinde ein passender Weg beschriften werden muss, sodass sich die Gemeindeglieder für die Gottesdienste an Heilig Abend vorab anmelden. Ggf. kann dies auch für Silvester notwendig sein. Dies gilt sowohl für Gottesdienste in Kirchen bzw. Gebäuden, als auch für Gottesdienste im Freien. Wir empfehlen für die Anmeldung und auch generell solange. die Ausgangsbeschränkungen in der aktuellen Form gelten, die örtlichen Pfarrbüros für den Parteiverkehr zu schließen und auf telefonische und digitale Kontaktmöglichkeiten zu setzen. -2- BISTUM EICHSTÄTT
5. Eine Pflicht zur namentlichen Kontrolle der angemeldeten Personen bei Eintritt besteht von Seiten der Staatsregierung nicht. Es besteht auch keine Pflicht zur namentlichen Registrierung. Eine Nachverfolgungsmöglichkeit für die Teilnehmenden bei Gottesdiensten muss ebenfalls nicht geschaffen werden, da von allen eine MNB getragen wird und 1, 5 m Mindestabstand eingehalten wird.
6. Es besteht aber eine Kontrollpflicht der Kirchen hinsichtlich der durch das Sicherheitskonzept vorgesehenen Obergrenze an Plätzen. Diese wird strikteingehalten.
7. Menschen, die sich nicht angemeldet haben, werden nicht abgewiesen, solange freie Platz zur Verfügung stehen. Ggf. kann es daher sinnvoll sein, bei Innenräumen ein Kontingent für Mensehen, die ohne Anmeldung kommen, vorzusehen.
8. Eine zahlenmäßige Obergrenze für Freiluftgottesdienste wird nicht festgelegt. Wie im Kirchenräum orientiert sich die Höchstgrenze am. vorhandenen Platz. Wir gehen aber davon aus, dass Gottesdienste im Freien in der Regel nicht mehr als ca. 200 Teilnehmende umfassen werden. Dort wo eine höhere Anzahl angenommen wird, bitten wir, Kontakt mit den Ordnungsbehörden aufzunehmen.
9. Vokal- und Instrumentalensembles (auch Mitglieder von Posaunenchören) dürfen spielen. Bei kleinen Kirchen kann - aufgrund des notwendigen Mindestabstands von 2 m zwischen den Beteiligten und zur Gemeinde - bereits eine Anzahl von drei Personen für den Chorraum kritisch sein. Bei sehr großen Kirchen und Emporen darf trotz umfangreicherer Platzmöglichkeit die Anzahl von zehn Personen pro Ensemble nicht überschritten werden.
10. Rein anlassbezogene (!) Proben der Ensembles für den Gottesdiensteinsatz sind möglich. Regelmäßige wiederkehrende Proben finden nicht statt.
11. Die Sternsingeräktion kann aufgrund der behördlichen Auflagen nicht wie gewohnt mit Besuchen von Haus zu hlaus stattfinden, doch das Sternsingen wird nicht abgesagt. Das Kindermissionswerk empfiehlt auf www.sternsinger. de/sternsingen/sternsingen-und-corona/verschiedene Möglichkeiten zum kontaktlosen Sternsingen, denn auch während der Corona-Pandemie soll der Segen zu den Menschen gebracht und Spenden für die Aktion gesammelt werden - es ist kreatives Engagement im Rahmen der Möglichkeiten gefragt. Ebenfalls soll der Aktion szeiträum ausnahmsweise bis zum 2. Februar 2021 verlängert werden, damit alle Menschen die Möglichkeit haben, den Segen zu erhalten. Ich wünsche Ihnen für diese schwierige Zeit viel Kraft, eine besinnliche Adventszeit und ein gesegnetes Weihnachtsfest.
Mit freund lichen Grüßen
P. Michael HuberMSC Generalvikar
vom 13.12.2020 - 17.01.2021
09/12/2020
2126-1-15-G
vom 15. Dezember 2020
Öffentlich zugängliche Gottesdienste in Kirchen, Synagogen und Moscheen sowie die Zusammenkünfte anderer Glaubensgemeinschaften sind unter folgenden Voraussetzungen zulässig:
(1) 1Bei Versammlungen im Sinne des Art. 8 des Grundgesetzes unter freiem Himmel muss zwischen allen Teilnehmern ein Mindestabstand von 1,5 m gewahrt und jeder Körperkontakt mit anderen Versammlungsteilnehmern oder Dritten vermieden werden. 2Die nach Art. 24 Abs. 2 des Bayerischen Versammlungsgesetzes (BayVersG) zuständigen Behörden haben, soweit dies im Einzelfall erforderlich ist, durch entsprechende Beschränkungen nach Art. 15 BayVersG sicherzustellen, dass
3Für die Teilnehmer gilt Maskenpflicht; hiervon ausgenommen sind die Versammlungsleitung während Durchsagen und Redner während Redebeiträgen sowie Teilnehmer, die während der Versammlung ein Kraftfahrzeug im Straßenverkehr führen. 4Sofern die Anforderungen nach Satz 2 auch durch Beschränkungen nicht sichergestellt werden können, ist die Versammlung zu verbieten.
(2) Versammlungen nach Art. 8 des Grundgesetzes in geschlossenen Räumen sind unter folgenden Voraussetzungen zulässig:
(3) Abweichend von Abs. 1 und 2 sind Versammlungen am 31. Dezember 2020 und 1. Januar 2021 untersagt.
vom 8. Dezember 2020
1Öffentlich zugängliche Gottesdienste in Kirchen, Synagogen und Moscheen sowie die Zusammenkünfte anderer Glaubensgemeinschaften sind unter folgenden Voraussetzungen zulässig:
2§ 5 Satz 2 gilt entsprechend.
(1) 1Bei Versammlungen im Sinne des Art. 8 des Grundgesetzes (GG) unter freiem Himmel muss zwischen allen Teilnehmern ein Mindestabstand von 1,5 m gewahrt und jeder Körperkontakt mit anderen Versammlungsteilnehmern oder Dritten vermieden werden. 2Die nach Art. 24 Abs. 2 des Bayerischen Versammlungsgesetzes (BayVersG) zuständigen Behörden haben, soweit dies im Einzelfall erforderlich ist, durch entsprechende Beschränkungen nach Art. 15 BayVersG sicherzustellen, dass
3Für die Teilnehmer gilt Maskenpflicht; hiervon ausgenommen sind die Versammlungsleitung während Durchsagen und Redner während Redebeiträgen sowie Teilnehmer, die während der Versammlung ein Kraftfahrzeug im Straßenverkehr führen. 4Sofern die Anforderungen nach Satz 2 auch durch Beschränkungen nicht sichergestellt werden können, ist die Versammlung zu verbieten.
(2) Versammlungen nach Art. 8 GG in geschlossenen Räumen sind unter folgenden Voraussetzungen zulässig:
vom 29.11. 2020 - 13.12. 2020
26/11/2020Lm
vom 15.11.2020 - 29.11.2020
12/11/2020Lm
17/10/2020Lm
Wie bereits abgekündigt, wurde am 15. Oktober 2020 von der Bayerischen Staatsregierung die erwartete Änderung der entsprechenden Verordnung dahingehend beschlossen, dass die 200-Personen-Grenze im Außenbereich aufgehoben wird. Diese Änderung wird voraussichtlich heute veröffentlicht und morgen in Kraft treten.
Pfarrei Forchheim – Allerheiligen Gottesdienst und Gräbersegnung
Für den Gottesdienst an Allerheiligen melden sie sich bitte wie bisher bei Frau Rosa Götz an. Für die Besucher die in der Kirche keinen Platz erhalten wird der Gottesdienst über Lautsprecher nach außen übertragen.
Die Gräbersegnung findet zuerst am Alten und anschließend auf dem neuen Friedhof statt. Es gelten auf den Friedhöfen sowie auf dem Weg zum neuen Friedhof die Corona-Regeln. Bitte achten sie auf die Einhaltung des Mindestabstandes von 1,50 m, sofern sie nicht in einem Haushalt leben.
Kirchenverwaltung und Pfarrgemeinderat Forchheim
23/10/2020Lm
Für die Kollekten werden wir weiterhin beim Ausgang an der Kirchentüre links und rechts die Opferkörbe aufstellen.
Danke für Ihre Spenden!
23/10/2020Lm
23/10/2020Lm
vom 11.10.2020 - 25.10.2020
Pfarrei Forchheim-Auflösung der ehem. Pfarrbücherei
Am Sonntag, den 18.10.2020 findet im Schulhaus ein Bücherflohmarkt statt. Es können hier die Bücher aus unserer ehem. Pfarrbücherei gegen eine kleine Spende erworben werden.
Das Schulhaus ist nach dem Gottesdienst bis ca. 16:00 Uhr geöffnet. Für die Einhaltung der Corona-Regeln, sorgen Pfarrgemeinderat und Kirchenverwaltung.
vom 27.09.2020 - 11.10.2020
vom 13.09.2020 - 27.09.2020
Die Gottesdienste in der Pfarrkirche bis zum 20.09.2020 finden nicht statt, die Messen werden im Kloster gefeiert.
vom 26.07.2020 - 13.09.2020
vom 05.07.2020 - 26.07.2020
vom 21.06.2020 - 05.07.2020
Änderung der Staatsregierung zum 22.06.2020
Die Bayerische Staatsregierung hat in einer >>> Pressemitteilung gestern die Öffentlichkeit darüber informiert, dass ab Montag, 22.6.2020, der Mindestabstand bei der Feier von öffentlichen Gottesdiensten auf 1,50 Meter verringert werden kann. In zahlreichen Gotteshäusern erhöht sich damit die Zahl der für Mitfeiernde zur Verfügung stehenden Plätze.
Einige Informationen aus der Presserklärung, die auch direkt oder indirekt das kirchliche Leben betreffen:
* Das Abstandsgebot von 1,50 Metern und die Maskenpflicht in bestimmten öffentlichen Bereichen bleiben unverändert. In geschlossenen Räumen soll für ausreichend Belüftung gesorgt werden.
* Der Chorgesang im Bereich der Laienmusik wird ab Montag, 22.6.2020, wieder zugelassen. Voraussetzungen: Mindestabstand der Beteiligten von 2,00 Metern, regelmäßige Lüftungsintervalle und eine Begrenzung der Probendauer. Hierzu werden in Kürze von den Ministerien genauere Anordnungen erlassen.
* Die gesellige Feier von Hochzeiten, Geburtstagen oder Schulabschlüssen sowie Sitzungen der Vereine sind in geschlossenen Gebäuden bis 50 Personen und im Freien bis 100 Personen möglich. Es bleibt beim Verbot von Großveranstaltungen bis zum 31.8.2020.
* Es wurde eine Lockerung der Besuchsregelungen für Krankenhäuser, Altenheime und Behinderteneinrichtungen angekündigt. Für die Kindertageseinrichtungen und die Schulen wurden das Ziel formuliert, bis zum 1.9.2020 wieder den Regelbetrieb aufzunehmen.
Das Bayerische Staatsministerium für Gesundheit und Pflege hat außerdem mit >>> Schreiben vom 15.6.2020 Veränderungen an den Vorschriften zur Durchführung von Bestattungen, Aussegnungen, Abschiednahmen und Totengebeten bekannt gegeben:
- Bei Anlässen in geschlossenen Gebäuden gelten die gleichen Regelungen wie bei den Gottesdiensten (Mindestabstand, beschränkte Teilnehmerzahl, Maskenpflicht).
- Bei Feiern unter freiem Himmel wird die Empfehlung einer Mund-Nase-Bedeckung empfohlen. Die Höchstteilnehmerzahl beträgt 100 Personen. Ein Mindestabstand von 1,50 Metern ist zu wahren.
- Das Bekanntmachungsverbot gilt übrigens nicht mehr. Bedenken Sie aber: Wo aber für Anlässe in geschlossenen Räumen wie etwa Requien nur eine begrenzte Zahl an Plätzen zur Verfügung, ist mit der Möglichkeit der Bekanntmachung vorsichtig umzugehen. Wenn Trauernde nicht aus einer Kirche abgewiesen werden sollen, kann sich gegebenenfalls auch mit der Vergabe von Platzkarten beholfen werden.
vom 24.05.2020 - 21.06.2020
vom 03.05.2020 - 17.05.2020
Bitte helfen Sie !
Spenden für das Hl.Land, bitte überwiesen Sie diesmal ihre Spende.
Jede Spende ist eine Hilfe und Zeichen der Solidarität mit den Christen
im Land des Herrn.
Pfarrbrief vom 22. März - 04. April 2020
vom 09.03.2020 - 22.03.2020
vom 09.02.2020 - 08.03.2020
vom 26.01.2020 - 09.02.2020
vom 12.01.2020 - 26.01.2020
vom 14.12.2019 - 12.01.2020
vom 01.12.2019 - 15.12.2019
vom 10.11.2019 - 01.12.2019
vom 20.10.2019 - 10.11.2019
vom 06.10.2019 - 20.10.2019
vom 22.09.2019 - 06.10.2019
vom 08.09.2019 - 22.09.2019
vom 20.07. - 08.09.2019
vom 07.07. - 21.07.2019
vom 22.06.2019 - 07.07.2019
vom 01.06.2019 - 23.06.2019
vom 18.05.2019 - 02.06.2019
Sonntag, 02. Juni 2019 - 150 - Jahre FF Forchheim
09:00 Uhr Totengedenken am Kriegerdenkmal
09:20 Uhr Aufstellung zum Kirchenzug
09:35 Uhr Einzug ins Festzelt
09:45 Uhr Festgottesdienst
14:00 Uhr Festzug durch die Straßen von Forchheim :)
vom 04.05.2019 - 19.05.2019
vom 06.04. - 05.05.2019
vom23.03.2019 - 07.04.2019
vom 09.03.2019 - 24.03.2019
vom 23.02.2019 - 10.03.2019
vom 09.02.2019 - 24.02.2019
vom 26.01.2019 - 10.02.2019
vom 12.01.2019 - 27.01.2019
vom 10.12.2018 - 13.01.2019
vom 24.11.2018 - 09.12.2018
vom 10.11.2018 - 25.11.2018
vom 27.11.2018 - 11.11.2018
vom 13.10.2018 - 28.10.2018
vom 29.09.2018 - 14.10.2018
vom 15.09.2018 - 30.09.2018
vom 07.07.2018 - 22.07.2018